Auch bei der Beschuldigten 4 sind das Wohlverhalten seit der Tat und der lange Zeitablauf einerseits, sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots andererseits mit einem Abzug von insgesamt 3 Monaten zu berücksichtigen. 23.6 Fazit und Vollzug Der Beschuldigten 4 ist angesichts der vermuteten günstigen Prognose für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. V. Zivilklage