Im Übrigen wäre vorliegend mit Blick auf das individuelle Tatverschulden und spezial- sowie generalpräventive Gründe ohnehin einzige eine Freiheitsstrafe angemessen. Dies insbesondere auch mit Blick auf die erhebliche Deliktsumme und den kurzen Deliktszeitraum einerseits sowie die fehlende Einsicht der Beschuldigten 4 andererseits. 23.5.3 Zeitablauf und Verfahrensdauer Auch bei der Beschuldigten 4 sind das Wohlverhalten seit der Tat und der lange Zeitablauf einerseits, sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots andererseits mit einem Abzug von insgesamt 3 Monaten zu berücksichtigen.