Die Strafe ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – infolge des Zeitablaufs und der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren. Hingegen hat diese Reduktion nach Ansicht der Kammer keinen Wechsel der Strafart zur Folge, da die verschuldensangemessene Strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe ist und bleibt. Im Übrigen wäre vorliegend mit Blick auf das individuelle Tatverschulden und spezial- sowie generalpräventive Gründe ohnehin einzige eine Freiheitsstrafe angemessen.