Umso mehr verwundert denn auch, wieso die Beschuldigte 4 in Kenntnis der Umstände der Zweckentfremdung der Gelder zugestimmt hatte. Es wäre der Beschuldigten 4 ohne weitere möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die Gelder nur bestimmungsgemäss einzusetzen. Vorliegend wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. Dies umso mehr, als das Handeln der Beschuldigten 4 (auch) basierend auf der Idee des Beschuldigten 1 nicht entlastend zu berücksichtigen wäre. Vielmehr hätte die Beschuldigte 4 angesichts der Vorgeschichte rund um den Beschuldigten 1 (O.________ und Vorstrafe) nicht auf ihn vertrauen dürfen.