Die Beschuldigte 4 handelte im Gegensatz zu den weiteren Beschuldigten nicht nur bzw. nicht primär aus egoistischen bzw. finanziellen Motiven, obwohl anzumerken ist, dass auch sie – im Verhältnis zum Deliktszeitraum – einen relativ hohen Betrag von CHF 8‘000.00 bezog. Dass es der Beschuldigten 4 damit nicht (auch) um pekuniäre Vorteile gegangen sein soll, kann nicht behauptet werden. Dennoch führte sie durchaus glaubhaft aus, von der Idee des Beschuldigten 1 überzeugt gewesen zu sein. Umso mehr verwundert denn auch, wieso die Beschuldigte 4 in Kenntnis der Umstände der Zweckentfremdung der Gelder zugestimmt hatte.