Bezüge von Geldern für Honorare, Spesen und Provisionen, für die laufenden Kosten der N.________ und für die Zahlung von Kreditraten von Geschädigten der O.________ verbrauchte, verhinderte sie den angedachten Erfolg der Gesellschaft. Das Vorgehen ist insgesamt als gewöhnlich bzw. deliktstypisch zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens aus.