Die Beschuldigte 4 liess von den ehemaligen O.________-Vermittlern Kapital vermitteln, wobei sie zusammen mit den Beschuldigten 3 und 4 den Vermittlern wiederum grosszügige Provisionszahlungen ausrichtete. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bedurfte das Tatvorgehen keines grossen Aufwands. Die Beschuldigte 4 war berechtigt, zusammen mit den anderen Beschuldigten über die Gelder zu verfügen. Indem die Beschuldigte 4 zusammen mit den Beschuldigten 2 und 3 das Geld für Zahlungen, u.a. Überweisungen / Bezüge von Geldern für Honorare, Spesen und Provisionen, für die laufenden Kosten der N.__