112 22.4 Fazit und Vollzugsart Der Beschuldigte 3 ist nicht einschlägig vorbestraft und es sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso von der gesetzlichen Vermutung der günstigen Prognose abgewichen werden müsste. Dem Beschuldigten 3 kann daher für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten der bedingte Vollzug gewährt werden, unter Ansetzen einer Probezeit von zwei Jahren.