E. 20.3.3). Der Beschuldigte 3 hat sich in der langen Zeit seit der Tatbegehung wohlverhalten, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (Art. 48a Bst. e StGB). Unter Berücksichtigung dieses Abzugs sowie wegen der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist ihm ein Strafabzug von rund 8 Monaten zu gewähren, womit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultiert.