Weiter haben die Konkursliquidatoren der O.________ ihn dazu bewegen können, CHF 20‘000.00 an erhaltenen Provisionen an die Konkursmasse zurückzuzahlen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Dennoch wirkt sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren leicht zu Gunsten des Beschuldigten 3 aus. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 22 Monaten. 22.3.3 Zeitablauf und Verfahrensdauer Zunächst kann auf die allgemeinen Ausführungen hierzu verwiesen werden (Vgl. E. 20.3.3).