Auch beim Beschuldigten 3 sind klare Tendenzen ersichtlich, das eigene Tatunrecht zu beschönigen und die Schuld zu externalisieren, zuletzt auch an der Einvernahme vor Obergericht (pag. 19 377). Echte Reue kann dem Beschuldigten 3 daher nicht zugute gehalten werden. Anzuerkennen ist jedoch, dass der Beschuldigte 3 von den von seinen Kunden eingefahrenen Verlusten doch einigermassen betroffen war und sich offensichtlich durchaus darum bemühte, diese wieder zurückzubezahlen (wenn auch wiederum mit falschen Mitteln).