Hingegen ist ein weiteres Verfahren wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung hängig (pag. 19 291). Es liegt kein rechtskräftiges Urteil vor, womit dieses hängige Verfahren dem Beschuldigten 3 zu keinem Nachteil gereichen darf. 22.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte 3 hat sich im Strafverfahren und gegenüber den zuständigen Behörden stets korrekt und anständig verhalten. Auch beim Beschuldigten 3 sind klare Tendenzen ersichtlich, das eigene Tatunrecht zu beschönigen und die Schuld zu externalisieren, zuletzt auch an der Einvernahme vor Obergericht (pag.