Die Willensrichtung, die Beweggründe und die Vermeidbarkeit sind auch beim Beschuldigten 3 deliktstypisch, dem Vorwurf der Veruntreuung inhärent und deshalb neutral zu gewichten. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 9 Monaten, asperiert von 6 Monaten als verschuldensangemessen. 22.3 Täterkomponenten 22.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 3 Folgendes aus (pag. 18 713, S. 30 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Gemäss den Angaben von E.________, Jahrgang .