Mit Blick auf diesen Beweggrund erscheint aber umso unverständlicher, wieso der Beschuldigte 3 – in Kenntnis der Vorgänge rund um die O.________ – der zweckwidrigen Verwendung der Gelder zugestimmt und sich insbesondere auch selbst in erheblichem Masse bereichert hatte. Auch beim Beschuldigten 3 sind keine Umstände ersichtlich, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Die Willensrichtung, die Beweggründe und die Vermeidbarkeit sind auch beim Beschuldigten 3 deliktstypisch, dem Vorwurf der Veruntreuung inhärent und deshalb neutral zu gewichten.