22.2.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 3 handelte wiederum direktvorsätzlich und primär aus egoistischen Beweggründen. Anzumerken ist jedoch, dass der Beschuldigte 3 mit seinem Vorgehen auch seine Kunden der O.________ schadlos halten (und seine eigene Einlage bzw. die seiner Eltern retten) wollte, was sich leicht zu seinen Gunsten auswirkt. Mit Blick auf diesen Beweggrund erscheint aber umso unverständlicher, wieso der Beschuldigte 3 – in Kenntnis der Vorgänge rund um die O.________ – der zweckwidrigen Verwendung der Gelder zugestimmt und sich insbesondere auch selbst in erheblichem Masse bereichert hatte.