Der Beschuldigte 3 hatte Kenntnis der zweckwidrigen 110 Verwendung der Gelder und hatte dieser zugestimmt. Insgesamt ist von einer typischen Deliktsbegehung auszugehen. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 22.2.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 3 handelte wiederum direktvorsätzlich und primär aus egoistischen Beweggründen.