Der Beschuldigte 3 hat am Aufbau der N.________ massgeblich mitgewirkt. Er war mit der Ausarbeitung der Verträge sowie mit dem Layout und dem Schriftverkehr betraut. Er hatte zudem auch Vollmacht über die Konti und war wiederum für die Vermittlung von Kunden besorgt. Ihm kam eine wichtige Aufgabe bei der Kapitalbeschaffung zu. Seine Handlungen wurden durch die N.________ denn auch mit CHF 50‘000.00 entlohnt. Der Beschuldigte 3 hatte Kenntnis der zweckwidrigen 110 Verwendung der Gelder und hatte dieser zugestimmt.