Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten geht die Kammer aber noch von einem leichten Verschulden am oberen Rahmen des unteren Strafdrittels und damit von einer verschuldensangemessenen Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe aus. 22.1.3 Subjektive Tatkomponenten und Verschuldensminderungsgrund Gehilfenschaft Der Beschuldigte 3 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen bzw. egoistischen Beweggründen. Wie erwähnt, erzielte der Beschuldigte 3 innerhalb eines halben Jahres einen Verdienst von CHF 77‘000.00, was beträchtlich ist. Die deliktischen Handlungen wären ohne weiteres vermeidbar gewesen.