von erheblicher Bedeutung. Gerade durch die persönliche Vermittlung und die Schulung der Vermittler wusste der Beschuldigte 3 bestens über die Zusicherungen gegenüber den Einzahlern Bescheid und leistete einen essentiellen Beitrag. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschuldigte 3 selbst erheblich von den Veruntreuungen profitierte und grosse Provisionszahlungen erhielt. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten geht die Kammer aber noch von einem leichten Verschulden am oberen Rahmen des unteren Strafdrittels und damit von einer verschuldensangemessenen Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe aus.