Wie beim Beschuldigten 2 ist auch beim Beschuldigten 3 die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zur Veruntreuung O.________ zu bestimmen und anschliessend angemessen zu erhöhen. 22.1.1 Objektive Tatkomponenten – Ausmass des verschuldeten Erfolgs Der Beschuldigte 1 hat in einem relativ kurzen Zeitraum, nämlich zwischen Ende März 2005 und Ende September 2005 einen verhältnismässig hohen Betrag von CHF 2,9 Mio. veruntreut. Der Beschuldigte 3 hat sich der Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig gemacht, wobei bei ihm die Deliktsbeträge deutlich tiefer liegen (CHF 720‘000.00 vollendet, CHF 53‘000.00 versucht).