42 StGB ist dem Beschuldigten 2 bei einer günstigen Prognose, welche vermutet wird, der bedingte Vollzug zu gewähren. Der Beschuldigte 2 befindet sich im fortgeschrittenen Alter, ist nicht vorbestraft und es sind keine Umstände ersichtlich, welche nicht auf eine günstige Prognose hindeuten würden. Dem Beschuldigten 2 ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 21.5.5 Fazit Der Beschuldigte 2 ist zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.