Dem Beschuldigten 2 ist zudem infolge des verminderten Strafbedürfnisses und aufgrund seines Wohlverhaltens in Anwendung von Art. 48a Bst. e StGB eine weitere Strafreduktion zu gewähren, womit gesamthaft ein Abzug von rund 13 Monaten resultiert. Unter Berücksichtigung der Abzüge resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 21.5.4 Vollzug der Strafe Gemäss Art. 42 StGB ist dem Beschuldigten 2 bei einer günstigen Prognose, welche vermutet wird, der bedingte Vollzug zu gewähren.