108 Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten geht die Kammer von einer Gesamtstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe aus. 21.5.3 Zeitablauf und Verfahrensdauer Beim Beschuldigten 2 ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 20.3.3) die Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten 2 ist zudem infolge des verminderten Strafbedürfnisses und aufgrund seines Wohlverhaltens in Anwendung von Art.