So versuchte er im Verlauf des Strafverfahrens, seinen Tatbeitrag zu beschönigen und die Hauptschuld auf weitere Beschuldigte abzuschieben. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte 2 schliesslich aber durchaus einsichtig. So führte er aus, dass er – als er gesehen habe, welche Querfinanzierungen gemacht worden seien – fast verstanden habe, dass die EBK eingegriffen habe (pag. 19 372). Beim Beschuldigten 2 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.