21.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte 2 hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten und mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Auch der Beschuldigte 2 hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingestanden. Er äusserte Bedauern darüber, dass die Geschädigten Verluste hinnehmen mussten, weswegen er denn auch mit dem Aufbau der N.________ die Geschädigten der O.________ schadlos halten wollte. Dennoch lässt er vollständige Einsicht missen. So versuchte er im Verlauf des Strafverfahrens, seinen Tatbeitrag zu beschönigen und die Hauptschuld auf weitere Beschuldigte abzuschieben.