Diese Ausführungen sind insofern zu korrigieren, als der Beschuldigte 2 gegenüber der Q.________ angab, Maurermeister zu sein (vgl. pag. 19 391). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, er leide unter gesundheitlichen Problemen. Seine private Situation (inkl. AHV) sei unverändert. Er helfe manchmal Bekannten bei Fragen im Zusammenhang mit der AHV und IV aus, lebe aber nur von der AHV und von Ergänzungsleistungen (pag. 19 370 f.). Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft und hat während hängigem Verfahren nicht delinquiert (pag. 19 290). 21.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren /