Die Willensrichtung, die Beweggründe und die Vermeidbarkeit der Rechtsgutverletzung sind neutral zu gewichten, da sie allesamt dem Veruntreuungstatbestand als Vermögensdelikt inhärent sind. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer noch von einem leichten Verschulden und damit von einer Einsatzstrafe von 9 Monaten, asperiert von 6 Monaten aus. 21.5 Täterkomponenten 21.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Hierzu hat die Vorinstanz zutreffend Folgendes festgehalten (pag. 18 711, S. 28 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): C.________, Jahrgang .