Er hatte zudem vollständige Einsicht in die finanziellen Verhältnisse, was sein Handeln als umso unverständlicher erscheinen lässt. Dem Beschuldigten 2 wäre es angesichts seiner guten Ausbildung und Berufserfahrung ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die Willensrichtung, die Beweggründe und die Vermeidbarkeit der Rechtsgutverletzung sind neutral zu gewichten, da sie allesamt dem Veruntreuungstatbestand als Vermögensdelikt inhärent sind.