Subjektive Tatkomponenten Auch der Beschuldigte 2 handelte hinsichtlich der Veruntreuung der Gelder direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen, was jedoch deliktsneutral ist und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Beschuldigte 2 bereits Kenntnis der Vorgänge im Zusammenhang mit der O.________ hatte und sich im Bewusstsein um die Risiken dennoch entschloss, das Kapital der Geschädigten zu verbrauchen bzw. veruntreuen. Er hatte zudem vollständige Einsicht in die finanziellen Verhältnisse, was sein Handeln als umso unverständlicher erscheinen lässt.