__ Vermittlern Kapital vermitteln, wobei er zusammen mit den Beschuldigten 3 und 4 den Vermittlern grosszügige Provisionszahlungen ausrichtete. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bedurfte das Tatvorgehen keines grossen Aufwands. Der Beschuldigte 2 war berechtigt, zusammen mit den anderen Beschuldigten 3 und 4 über die Gelder zu verfügen. Indem der Beschuldigte 2 das Geld für Zahlungen, u.a. Überweisungen / Bezüge von Geldern für Honorare, Spesen und Provisionen, für die laufenden Kosten der N.__