Die strafbaren Handlungen des Beschuldigten 2 wären ohne weiteres vermeidbar gewesen, womit nach wie vor von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen ist. 21.2.4 Verschuldensminderungsgrund Gehilfenschaft Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass sich der Beschuldigte 2 der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, wobei anzumerken ist, dass sein Tatbeitrag doch relativ wesentlich war. Ohne seine Berechnungen und die Weiterleitung der Kreditanträge wäre es nicht möglich gewesen, das benötigte und später veruntreute Kapital zu akquirieren.