Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 2 insbesondere ein grosses Interesse an der Kreditvermittlung hatte, da er hierfür von der Q.________ direkt eine Vermittlerprovision in der Höhe von 2-3 % des Kreditvolumens erhielt. Die strafbaren Handlungen des Beschuldigten 2 wären ohne weiteres vermeidbar gewesen, womit nach wie vor von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen ist.