Dass die Handlungen des Beschuldigten 2 Gehilfenschaft begründen, wird unter E. 21.2.4 zu berücksichtigen sein. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens aus. 21.2.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 2 handelte wiederum direktvorsätzlich und primär aus finanziellen und damit egoistischen Motiven, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 2 insbesondere ein grosses Interesse an der Kreditvermittlung hatte, da er hierfür von der Q._____