Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass es nicht möglich gewesen wäre derart hohe Beträge zu akquirieren, wenn die Geschädigten direkt bei der Bank einen Kredit hätten beantragen müssen. In der Folge war der Beschuldigte 2 dann auch dafür verantwortlich, dass seitens der O.________ die Kreditraten bezahlt wurden. Er sorgte so dafür, dass die O.________ im besagten Zeitraum erfolgreich bestehen und auch neue Kunden akquirieren konnte. Dass die Handlungen des Beschuldigten 2 Gehilfenschaft begründen, wird unter E. 21.2.4 zu berücksichtigen sein.