105 sicherungen in den KKEVs. Der Beschuldigte 2 war auch Vermittler der Kredite gegenüber der Q.________, wobei er für die Vermittlung von der Q.________ Provisionen erhielt. Die Geschädigten standen damit nicht in direktem Kontakt mit der Bank und waren sich wohl auch deshalb der Tragweite ihrer Verpflichtung teilweise nicht vollumfänglich bewusst. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass es nicht möglich gewesen wäre derart hohe Beträge zu akquirieren, wenn die Geschädigten direkt bei der Bank einen Kredit hätten beantragen müssen.