21.2.2 Objektive Tatkomponenten – Art und Weise der Herbeiführung der Erfolgs Zur besseren Verständlichkeit kann bezüglich des Vorgehens des Beschuldigten 1 vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 20.1.2 oben). Zu den Tathandlungen des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass dieser für die O.________ die nötigen Berechnungen für das Erhältlichmachen von Geldern aus Darlehen von Dritten anstellte. Darauf basierten dann auch die finanziellen Zu-