Bei mehreren Straftatbeständen mit gleichem Strafrahmen ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Es erscheint jedoch sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, bei gleichen Strafen kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (HEINZ MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 180). Vorliegend ist daher für die Delikte zum Nachteil der O.________ die Einsatzstrafe zu bestimmen. Zwar liegt nur Gehilfenschaft vor, der Deliktsbetrag ist jedoch erheblich höher und zeitlich handelt es sich um die erste Tat. 21.2 Qualifizierte Veruntreuung O.__