Aufgrund der fehlenden Einsicht sowie der Rückfallgefahr ist die Probezeit jedoch auf das Maximum von fünf Jahren festzusetzen. Die Reststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ist mit Blick auf das doch erhebliche Verschulden des Beschuldigten 1 und die erwähnte Rückfallgefahr zu vollziehen. 20.5 Fazit Der Beschuldigte 1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Der Vollzug wird für eine Teilstrafe von 24 Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Eine Reststrafe von 12 Monaten ist zu vollziehen.