19 403), womit von einer gewissen Gefahr von künftigen Rechtsbrüchen auszugehen ist. Jedoch hat der 104 Beschuldigte 1 in der langen Zeit seit Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens nicht mehr einschlägig delinquiert, weswegen ihm für einen grösseren Teil der Strafe – konkret für 24 Monate – der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Aufgrund der fehlenden Einsicht sowie der Rückfallgefahr ist die Probezeit jedoch auf das Maximum von fünf Jahren festzusetzen.