Der Beschuldigte 1 ist offensichtlich nicht einsichtig. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er in seinem letzten Wort gar aus, dass er und der Staatsanwalt sich sicherlich wieder begegnen würden (pag. 19 403), womit von einer gewissen Gefahr von künftigen Rechtsbrüchen auszugehen ist.