Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (MARKUS HUG, a.a.O., N 9 zu Art. 42 StGB). Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist allgemein ein vernünftiges Mittelmass in dem Sinne einzuhalten, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu begründen vermag. Auf der anderen Seite darf nicht wegen einzelner günstiger Faktoren ein bedingter Strafvollzug ausgesprochen werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195).Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art.