Bei der Beurteilung der Prognose, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind u.a. die Faktoren Sozialisationsbiografie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (MARKUS HUG, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, N. 7 ff. zu Art. 42 StGB). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (MARKUS HUG, a.a.