20.4 Vollzugsart Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Bei der Beurteilung der Prognose, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, hat das Gericht ein weites Ermessen.