Es ist daher bei derart grossen Verfahren unvermeidbar, dass es zu Zeiten des Verfahrensstillstands kommt. Vorliegend ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund des lange dauernden Verfahrensstillstands aber dennoch klar zu bejahen. Die Kammer erachtet mit Blick auf die konkreten Umstände einen Abzug von rund 18 Monaten als angemessen. Der Beschuldigte 1 ist daher zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. 20.4 Vollzugsart Gemäss Art.