Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots üblicherweise im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019, E. 3.1). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren tatsächlich sehr lang dauerte und auch während längerer Zeit grundlos ruhte. Bei derart komplexen Fällen mit fünf Beschuldigten liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass längere Zeit keine Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können, da die nächsten Verfah-