130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56). Üblicherweise fällt eine übermässige Verfahrensdauer in Betracht, wenn das Verfahren während längerer Zeit grundlos ruht oder wenn die Behörde den Abschluss einer Verfahrenshandlung übermässig lange hinauszögert (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019, E. 2). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots üblicherweise im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019, E. 3.1).