53 StGB offensichtlich nicht erfüllt. Hingegen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein laufendes Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56).