Dass sich der Beschuldigte 1 in dieser Zeit wohl verhalten hätte, kann jedoch nicht gesagt werden. So hat er wie dargelegt mehrfach delinquiert und seinen fehlenden Respekt vor der geltenden Rechtsordnung manifestiert. Wie ausführlich dargelegt, kann beim Beschuldigten 1 von echter Reue keine Rede sein. Der den Geschädigten entstandene finanzielle Schaden hat der Beschuldigte 1 offensichtlich nicht ersetzt, auch wenn er einen solchen Ersatz in der Gutschrift auf seinem Verrechnungssystem sieht. Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen von Art. 53 StGB offensichtlich nicht erfüllt.