20.3.3 Zeitablauf, Verfahrensdauer und Wiedergutmachung Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Weiter ist die Strafe zu mildern, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 Bst. d StGB). Vorliegend ist zwar das Strafbedürfnis angesichts der verstrichenen Zeit geringer geworden. Dass sich der Beschuldigte 1 in dieser Zeit wohl verhalten hätte, kann jedoch nicht gesagt werden.