Hingegen hat der Beschuldigte 1 im laufenden Strafverfahren insofern kooperiert, als er wie erwähnt seine eigenen Tathandlungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht eingestanden und damit auch einen gewissen Aufwand erspart hat, womit sich diese straferhöhenden und strafmindernden Faktoren wieder ausgleichen. Die Strafe wird aber aufgrund der Delinquenz während hängigem Verfahren, welche die explizit geäusserte Haltung des Beschuldigten 1 gegenüber der geltenden Rechtsordnung verdeutlicht, um rund zwei Monate erhöht. 20.3.3 Zeitablauf, Verfahrensdauer und Wiedergutmachung Gemäss Art. 48 Bst.